Seinem Entscheid vom 13. Oktober 1986 ist folgendes zu entnehmen: «… 2. Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit kommen wir ebenfalls zum Schluss, dass sich die obgenannten Beamten im Auftreten Ihnen gegenüber korrekt benommen haben. So haben sie sich beim Besuch auf Ihrem Büro ausgewiesen und erklärt, worum es geht. Auch im von den Untersuchungsbeamten geäusserten Verdacht, die fraglichen Gegenstände (Buddha-Statue und Uhr) könnten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zum Verkauf angeboten worden sein, lässt sich keine Unkorrektheit oder gar Rechtswidrigkeit erblicken.