war. B. S. hat daraufhin mit Schreiben vom 30. April 1986 dem Chef des Eidg. Finanzdepartements mitgeteilt, dass wegen der von den beiden Zollbeamten bei seinem Arbeitgeber durchgeführten Untersuchungshandlungen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem man ihn bei seinem Arbeitgeber ohne Vorlage von Beweisen angeschwärzt habe, verlange er, dass gegen die beiden mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Das Eidg. Finanzdepartement hat die Eingabe von S. als Aufsichtsbeschwerde behandelt. Seinem Entscheid vom 13. Oktober 1986 ist folgendes zu entnehmen: «… 2.