Bundespersonal. Disziplinarische Verantwortlichkeit. Durch Amtshandlungen betroffene Drittpersonen haben keinen Anspruch darauf, dass ein Begehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Beamten durch beschwerdefähige Verfügung erledigt wird. Vorliegend Prüfung der vorgebrachten Beschwerdegründe als Aufsichtsbeschwerde, ohne Kostenfolge für den Beschwerdeführer, mangels mutwilliger Prozessführung.