{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-41--_1987-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000452.pdf?ID=150000452", "Checksum": "fcb31aa953b0bee43e220363d38bd778"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:32", "Checksum": "366410e73cbb121553839452e9c4c2b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.03.1987 JAAC 51.41 \r\n\n1.a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates steht das\nDisziplinarrecht ausschliesslich im Dienst der Verwaltung und ihrer Aufgaben.\nEs ist Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten, verwaltungsinternes\nMassnahmenrecht. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass sein\nBegehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen\nbestimmten Beamten durch eine beschwerdefähige Verfügung erledigt wird.\nHingegen kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse\nein Einschreiten gegen eine Behörde oder gegen einzelne Beamte von Amtes\nwegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Solche Anzeigen werden als\nAufsichtsbeschwerden behandelt (VPB 42.112, VPB 41.61, VPB 25.34; Schroff\nHermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und\nKantonen, St. Gallen 1985, S.193, 276 ff.).\nDie Eingabe von S. vom 4. November 1986 ist daher, soweit die Einleitung\neines Disziplinarverfahrens beantragt wird, als Aufsichtsbeschwerde gegen\ndas Eidg. Finanzdepartement entgegenzunehmen.\nb. Anders dagegen verhält es sich beim Antrag, von einer Kostenauflage durch\ndie Vorinstanz abzusehen.\nBeschwerden gegen die Kostenverfügung eines Departements fallen, wenn\neine Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 101 Bst. b und Art. 99\nBst. g OG; BGE 109 I b 250 E. 3d), in die Zuständigkeit des Bundesrates, und\nzwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Verwaltungs- oder eine\nAufsichtsbeschwerde beurteilt hat (Hunziker Felix Jakob, Die Anzeige an\ndie Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Diss., Zürich 1987, S.101; nicht\npublizierter Entscheid des Bundesrates vom 26. März 1986 i.S. P.L. c. EYED).\n2.a. (Begriff der Aufsichtsbeschwerde vgl. VPB 46.41 mit Hinweisen)\nb. Dem Beschwerdeführer ist mehrmals schriftlich mitgeteilt worden\n- am 25. Juni 1985 durch die Direktion des zuständigen Zollkreises, am\n13. August 1985 und am 4. Februar 1986 durch die Oberzolldirektion\n-, dass die beiden Zollbeamten wegen seiner mangelnden Mitwirkung\nbei der Untersuchung betreffend die ordnungsgemässe Verzollung der\n\n3\nGold Taschenuhr und des Burma-Buddha gezwungen waren, aufwendige\nAbklärungen vorzunehmen; so blieb unter anderem nichts anderes übrig, als\nauch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dem Vorstand des Sozialamtes,\nErkundigungen einzuholen. Diese Untersuchungshandlungen waren für den\nBeschwerdeführer sicher belastend, sah sich doch das Sozialamt in der Folge\nveranlasst, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.\nEine nachträgliche verwaltungsinterne Überprüfung des Verhaltens der\nbeiden mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten zeigte aber, dass keine\nandere Möglichkeit bestand, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen,\nda der Beschwerdeführer zunächst sachdienliche Auskünfte verweigerte und\nkeine Beweismittel über die Herkunft und die ordnungsgemässe Verzollung\nder beiden erwähnten Gegenstände vorlegte. Daraus ergibt sich, dass\nden beiden Zollbeamten kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, weshalb der\nAufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben ist.\n3. Es bleibt die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Auflage der\nVerfahrenskosten zu prüfen.\nNach Art. 63 Abs. 1 VwVG und den Bestimmungen der V vom 10. September\n1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren\n(Verordnung, SR 172.041.0) auferlegt die Beschwerdeinstanz der\nunterliegenden Partei in der Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend\naus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen; dasselbe gilt für\nmutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige\nAufsichtsbeschwerden (Art. 10 Verordnung).\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz, des Eidg. Finanzdepartements,\nliegt hier keine mutwillige Prozessführung vor. Der Beschwerdeführer\nhat nur zu wiederholten Malen, ohne sich jeweils mit den ihm erteilten\nAntworten durch die Eidg. Zollverwaltung zufriedenzugeben, die Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens gegen die mit der Untersuchung betrauten\nZollbeamten verlangt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die\nTatsache, dass alle erteilten Antworten, einschliesslich des Entscheids des\nEidg. Finanzdepartements, keinen Hinweis enthalten, dass nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesrates Drittpersonen nicht legitimiert sind, die\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten zu verlangen.\nHätte der Beschwerdeführer davon gewusst, wäre sein Verhalten wohl anders\nzu beurteilen. Diese fehlende Sachkenntnis darf dem Beschwerdeführer\naber nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im\nKostenpunkt aufzuheben ist.\n4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde im Kostenpunkt gutzuheissen ist;\nim übrigen wird der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben.\nKosten für das Verfahren vor dem Bundesrat werden keine erhoben (Art. 63\nVwVG).\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.41 - Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 452\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}