{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-41--_1987-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000452.pdf?ID=150000452", "Checksum": "fcb31aa953b0bee43e220363d38bd778"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.41 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 25.03.1987 JAAC 51.41 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:32", "Checksum": "366410e73cbb121553839452e9c4c2b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 25.03.1987 JAAC 51.41 \r\n\n JAAC 51.41\n\nEntscheid des Bundesrates vom 25. März 1987\n\nPersonnel fédéral. Responsabilité disciplinaire. Les tiers touchés par\ndes actes de fonction n’ont pas un droit à ce qu’une demande tendant à\nl’ ouverture d’une enquête disciplinaire contre le fonctionnaire en cause\nsoit traitée par voie de décision sujette à recours. Examen à titre de\nplainte, en l’espèce, des griefs soulevés, sans frais de procédure pour le\nrecourant, faute de dénonciation téméraire.\n\nBundespersonal. Disziplinarische Verantwortlichkeit. Durch\nAmtshandlungen betroffene Drittpersonen haben keinen Anspruch\ndarauf, dass ein Begehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung\ngegen einen Beamten durch beschwerdefähige Verfügung erledigt\nwird. Vorliegend Prüfung der vorgebrachten Beschwerdegründe als\nAufsichtsbeschwerde, ohne Kostenfolge für den Beschwerdeführer,\nmangels mutwilliger Prozessführung.\n\nPersonale federale. Responsabilità disciplinare. I terzi toccati dagli atti\ndi funzione non hanno diritto a che una domanda tendente all’apertura\ndi un’inchiesta disciplinare contro il funzionario in causa sia trattata\nper via di decisione soggetta a ricorso. Esame a titolo di denuncia,\nnel caso presente, dei motivi di ricorso fatti valere, senza spese di\nprocedura per il ricorrente, non essendo la denuncia arbitraria.\n\n1\nI\n\nA. Aufgrund eines Inserates in einer Zeitschrift hat die Zollkreisdirektion die\nZollbeamten F. und R. beauftragt, zu prüfen, ob eine «Gold Taschenuhr signiert\nA. Lange & Söhne, Glashütte b. Dresden» und ein «antiker Burma-Buddha» von\nHerrn S. ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt und verzollt worden sind.\nFerner galt es abzuklären, ob S. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei\neinem Sozialamt diese Gegenstände von ausländischen Alimentenschuldnern\nerworben haben könnte. Die mit der Untersuchung betrauten Beamten waren\ndaher gezwungen, auch Erkundigungen beim Vorstand des Sozialamtes\neinzuholen.\nDie Abklärungen führten zum Ergebnis, dass sich die Gold Taschenuhr\nseit 75 Jahren im Familienbesitz befand und der Burma-Buddha vom\nSchwiegersohn von S. ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt worden\nwar.\nB. S. hat daraufhin mit Schreiben vom 30. April 1986 dem Chef des Eidg.\nFinanzdepartements mitgeteilt, dass wegen der von den beiden Zollbeamten\nbei seinem Arbeitgeber durchgeführten Untersuchungshandlungen ein\nDisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem man ihn bei\nseinem Arbeitgeber ohne Vorlage von Beweisen angeschwärzt habe, verlange\ner, dass gegen die beiden mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten\nebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.\nDas Eidg. Finanzdepartement hat die Eingabe von S. als Aufsichtsbeschwerde\nbehandelt. Seinem Entscheid vom 13. Oktober 1986 ist folgendes zu\nentnehmen:\n«…\n2. Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit kommen wir ebenfalls\nzum Schluss, dass sich die obgenannten Beamten im Auftreten Ihnen\ngegenüber korrekt benommen haben. So haben sie sich beim Besuch auf\nIhrem Büro ausgewiesen und erklärt, worum es geht. Auch im von den\nUntersuchungsbeamten geäusserten Verdacht, die fraglichen Gegenstände\n(Buddha-Statue und Uhr) könnten im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen\nTätigkeit zum Verkauf angeboten worden sein, lässt sich keine Unkorrektheit\noder gar Rechtswidrigkeit erblicken. Ihr eigenes Verhalten (Angabe der\nGeschäftstelefonnummer im Verkaufsinserat, Verweigern der Auskünfte,\nFernbleibern von Einvernahmeterminen) führte dazu, dass aus einer an sich\neinfachen Routineangelegenheit ein relativ aufwendiges Verfahren entstanden ist.\nDen beiden Beamten kann zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Fehlverhalten\nvorgeworfen werden.\nDie von uns eingesehenen Berichte und Sachverhaltsfeststellungen der\nUntersuchungsbeamten und ihrer vorgesetzten Behörden sind in jeder Hinsicht\nsachlich korrekt und anständig abgefasst. Von Dienstpflichtverletzungen oder\ngar der Verwirklichung von Straftatbeständen kann nicht die Rede sein.\n3. Da die Aufsichtsbeschwerde unbegründet ist, muss sie abgewiesen werden.\nGestützt auf Art. 63 VwVG sind der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n2\nDiese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Aufsichtsbeschwerden (Art. 10 der\nGebührenverordnung zum VwVG, SR 172.041.0). Wir erachten die vorliegende\nAufsichtsbeschwerde als mutwillig, da bei nüchterner Betrachtung zu keinem\nZeitpunkt konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Verwaltung vorgelegen\nhaben.»\nC. Mit Schreiben vom 4. November 1986 an das Eidg. Finanzdepartement\nverlangt S. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung mit einer\nRechtsmittelbelehrung. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend\ngemacht, er sei berechtigt, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen\ndie mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten zu verlangen, ohne dass ihm\ndafür Verfahrenskosten auferlegt werden.\nD. Das Eidg. Finanzdepartement hat die Eingabe von S. in der Folge am\n10. November 1986 dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwiesen mit\ndem Antrag, diese als Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu behandeln.\n\nII\n\n"}