Unabhängig davon, ob Verkündigung und Seelsorge oder Missionstätigkeit im Vordergrund stehen, hat sich die Betreuungsintensität durch Geistliche gegenüber ihren Gläubigen und den Bekehrungswilligen in den oben aufgezeigten Grenzen zu halten. Auch die Tatsache, dass für einen weiteren Missionar schon Wohnraum bereitgestellt worden ist und die finanziellen Mittel zur Ausübung seiner Missionstätigkeit zur Verfügung stehen, hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss. Es geht hier einzig darum, zu verhindern, dass eine Religionsgemeinschaft gegenüber einer beliebig anderen Religionsgemeinschaft bezüglich ihrer Anzahl Geistlichen eine rechtsungleiche Vorzugsbehandlung erfährt.