Die Beschwerdeführerin irrt in diesem Punkt. Massgebend ist nicht die Anzahl der von der Schweiz ins Ausland ausgesandten Missionare christlicher Gemeinschaften, sondern vielmehr die Anzahl der Geistlichen jeder einzelnen in der Schweiz ansässigen Religionsgemeinschaft, bezogen auf die Anzahl ihrer Mitglieder. Unabhängig davon, ob Verkündigung und Seelsorge oder Missionstätigkeit im Vordergrund stehen, hat sich die Betreuungsintensität durch Geistliche gegenüber ihren Gläubigen und den Bekehrungswilligen in den oben aufgezeigten Grenzen zu halten.