Sogar wenn man davon ausgeht, dass die Angehörigen der Mission über das ganze Gebiet der Schweiz verstreut sind, ändert das am Ergebnis nichts; denn rund 400 Missionsangehörige und allfällige weitere Interessenten der Mission lassen sich auch unter erschwerten geographischen Verhältnissen von einem einzigen Geistlichen ausreichend betreuen. Was die Anzahl der notwendigen Geistlichen zur Betreuung ihrer Angehörigen anbelangt, so ist selbst de lege ferenda in einem Entwurf zu einer bundesrätlichen Verordnung über die Befreiung vom Militärdienst nach den Art. 12-14 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) in Aussicht genommen worden, eine Regelung mit demselben