Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung an Herrn X einzig damit begründet, dass die Mission kein Bedürfnis für einen weiteren Geistlichen nachweisen könne. Für 400 Mitglieder genüge ein Geistlicher, und zwar um so mehr, als ein Quervergleich zur evangelisch-reformierten und zur römisch-katholischen Kirche zeige, dass ein Geistlicher dort 2000-3000 bzw. ungefähr 1500 Kirchenangehörige zu betreuen habe. Die Beschwerdeführerin hat diese Begründung nicht angefochten. Sie macht nur ergänzend geltend, dass die Missionstätigkeit besonders arbeitsintensiv