Es muss sich dabei um Personen handeln, die, versehen mit einer entsprechenden Ausbildung, im Auftrag ihrer Kirche oder religiösen Gemeinschaft von Berufes wegen Verkündigung und Seelsorge betreiben (Art. 1 Abs. 9 der V des EVD vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer, SR 823.211). b. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Herr X über einen Studienabschluss als Missionar des Islams verfügt; somit ist es ihm erlaubt, im Auftrag seiner religiösen Gemeinschaft beruflich Verkündigung und Seelsorge zu betreiben.