Die Zulassungsbegrenzung gilt in der Regel für aus dem Ausland zuziehende Jahresaufenthalter (Art. 4 Bst. a BVO). Erstmalige Aufenthaltsbewilligungen für Jahresaufenthalter über die kantonalen Höchstzahlen hinaus können nur nach den Verfügungen des BIGA erteilt werden (Art. 5 Abs. 4 BVO), so unter anderem auch für Geistliche (Art. 7 Abs. 1 Bst. m BVO). Es muss sich dabei um Personen handeln, die, versehen mit einer entsprechenden Ausbildung, im Auftrag ihrer Kirche oder religiösen Gemeinschaft von Berufes wegen Verkündigung und Seelsorge betreiben (Art. 1 Abs. 9 der V des EVD vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer, SR 823.211).