16 und 25 ANAG). Von der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat mit Erlass der erwähnten Verordnung vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer Gebrauch gemacht. Danach ist zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Bevölkerung ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben (Art. 1 Abs. 1 BVO). Die Zulassungsbegrenzung gilt in der Regel für aus dem Ausland zuziehende Jahresaufenthalter (Art. 4