1. (Zuständigkeit des Bundesrates, vgl. VPB 48.35). 2. Der Streit dreht sich, nachdem die Bewilligungspflicht feststeht und unbestritten ist, darum, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer «zusätzlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an einen Jahresaufenthalter aufgrund einer Verfügung des BIGA» erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 BVO). a. Gemäss den Bestimmungen des BG vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer zu treffen (Art. 16 und 25 ANAG).