ausnahmsweise in Frage komme (Art. 7 Abs. 1 Bst. m der V vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer, BVO, SR 823.21). Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, da kein dringendes Bedürfnis nach einem weiteren Geistlichen nachgewiesen worden sei. Ferner stünde der Mission im Vergleich zu den Landeskirchen schon eine überdurchschnittlich grosse Anzahl Geistlicher zur Verfügung. C. Gegen diesen Entscheid des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements hat die Mission am 25. Februar 1986 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, Herrn X eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.