A. Am 20. März 1985 hat eine islamische Mission (nachfolgend Mission genannt) beim städtischen Arbeitsamt Y zu Handen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) ein Gesuch eingereicht mit dem Antrag, ihrem Mitglied X eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines islamischen Geistlichen zu erteilen. Das BIGA hat das Gesuch am 6. August 1985 kostenfällig abgewiesen. B. Eine gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde ist vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 28. Januar 1986 kostenfällig abgewiesen worden. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahresaufenthalterkontingent des BIGA nur