{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-33--_1986-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000425.pdf?ID=150000425", "Checksum": "246fca2e3cb6d21945d33da432b7e830"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:49", "Checksum": "8ee18ffd8ec71a159c0cedbc287dd99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.33 \r\n\n 3\nEuropa dem Islam zuneigen werde. Ihre Gemeinden in den europäischen\nLändern betrachten sich als Vorläufer dieser Zeiten (Eggenberger Oswald, Die\nKirchen, Sondergruppen und religiösen Vereinigungen, Zürich 1983, S. 186).\nDie Beschwerdeführerin übersieht, dass ein besonders ausgeprägter\nMissionseifer noch keinen Bedürfnisnachweis für einen zusätzlichen\nGeistlichen darstellt. Ein solcher Nachweis wäre höchstens dann erbracht,\nwenn die Angehörigen der Mission im Vergleich zu den Angehörigen der\nevangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche weniger\nGeistliche zur Verfügung hätten. Dies ist nach den durchschnittlichen\nErfahrungszahlen nicht der Fall. Die Angehörigen der Mission sind gegenüber\nden Angehörigen der Landeskirchen vielmehr als privilegiert zu betrachten,\nda man ihnen schon mit einer bedeutend kleineren Anzahl von Gläubigen\neinen Geistlichen zugestanden hat. Sogar wenn man davon ausgeht, dass\ndie Angehörigen der Mission über das ganze Gebiet der Schweiz verstreut\nsind, ändert das am Ergebnis nichts; denn rund 400 Missionsangehörige\nund allfällige weitere Interessenten der Mission lassen sich auch unter\nerschwerten geographischen Verhältnissen von einem einzigen Geistlichen\nausreichend betreuen.\nWas die Anzahl der notwendigen Geistlichen zur Betreuung ihrer\nAngehörigen anbelangt, so ist selbst de lege ferenda in einem Entwurf zu\neiner bundesrätlichen Verordnung über die Befreiung vom Militärdienst\nnach den Art. 12-14 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation\n(MO, SR 510.10) in Aussicht genommen worden, eine Regelung mit demselben\nErgebnis zu treffen. So sollen als vom Militärdienst befreite Geistliche auch\nMitglieder einer Religionsgemeinschaft gelten, die - sofern sie zusätzlich eine\nReihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen - mindestens 2000 Mitglieder zu\nbetreuen haben.\nd. Die Mission meint, die Aussendung einer grösseren Anzahl von Missionaren\nchristlicher Gemeinschaften aus der Schweiz ins Ausland sei Grund\ngenug, Herrn X eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die\nBeschwerdeführerin irrt in diesem Punkt. Massgebend ist nicht die Anzahl\nder von der Schweiz ins Ausland ausgesandten Missionare christlicher\nGemeinschaften, sondern vielmehr die Anzahl der Geistlichen jeder einzelnen\nin der Schweiz ansässigen Religionsgemeinschaft, bezogen auf die Anzahl\nihrer Mitglieder. Unabhängig davon, ob Verkündigung und Seelsorge oder\nMissionstätigkeit im Vordergrund stehen, hat sich die Betreuungsintensität\ndurch Geistliche gegenüber ihren Gläubigen und den Bekehrungswilligen in\nden oben aufgezeigten Grenzen zu halten.\nAuch die Tatsache, dass für einen weiteren Missionar schon Wohnraum\nbereitgestellt worden ist und die finanziellen Mittel zur Ausübung\nseiner Missionstätigkeit zur Verfügung stehen, hat auf den Ausgang des\nVerfahrens keinen Einfluss. Es geht hier einzig darum, zu verhindern,\ndass eine Religionsgemeinschaft gegenüber einer beliebig anderen\nReligionsgemeinschaft bezüglich ihrer Anzahl Geistlichen eine rechtsungleiche\nVorzugsbehandlung erfährt.\n3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.33 - Entscheid des Bundesrates vom 3. September 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 425\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}