{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-09-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-33--_1986-09-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000425.pdf?ID=150000425", "Checksum": "246fca2e3cb6d21945d33da432b7e830"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.33 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 03.09.1986 JAAC 51.33 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:49", "Checksum": "8ee18ffd8ec71a159c0cedbc287dd99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 03.09.1986 JAAC 51.33 \r\n\n1. (Zuständigkeit des Bundesrates, vgl. VPB 48.35).\n2. Der Streit dreht sich, nachdem die Bewilligungspflicht feststeht und\nunbestritten ist, darum, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\n«zusätzlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an einen Jahresaufenthalter\naufgrund einer Verfügung des BIGA» erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1 BVO).\na. Gemäss den Bestimmungen des BG vom 26. März 1931 über den Aufenthalt\nund die Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ist der Bundesrat\nbefugt, Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer\nzu treffen (Art. 16 und 25 ANAG). Von der ihm eingeräumten Befugnis hat\nder Bundesrat mit Erlass der erwähnten Verordnung vom 26. Oktober 1983\nüber die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer Gebrauch\ngemacht. Danach ist zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem\nder ausländischen Bevölkerung ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben\n(Art. 1 Abs. 1 BVO). Die Zulassungsbegrenzung gilt in der Regel für aus\ndem Ausland zuziehende Jahresaufenthalter (Art. 4 Bst. a BVO). Erstmalige\nAufenthaltsbewilligungen für Jahresaufenthalter über die kantonalen\nHöchstzahlen hinaus können nur nach den Verfügungen des BIGA erteilt\nwerden (Art. 5 Abs. 4 BVO), so unter anderem auch für Geistliche (Art. 7 Abs. 1\nBst. m BVO). Es muss sich dabei um Personen handeln, die, versehen mit\neiner entsprechenden Ausbildung, im Auftrag ihrer Kirche oder religiösen\nGemeinschaft von Berufes wegen Verkündigung und Seelsorge betreiben (Art.\n1 Abs. 9 der V des EVD vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der\nerwerbstätigen Ausländer, SR 823.211).\nb. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Herr X über einen\nStudienabschluss als Missionar des Islams verfügt; somit ist es ihm erlaubt, im\nAuftrag seiner religiösen Gemeinschaft beruflich Verkündigung und Seelsorge\nzu betreiben. Ob und inwieweit auch die Missionstätigkeit darunter fällt, kann\naber genau gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren offen gelassen werden,\nda die Beschwerde so oder so abzuweisen ist.\nc. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Erteilung einer Arbeits- und\nAufenthaltsbewilligung an Herrn X einzig damit begründet, dass die Mission\nkein Bedürfnis für einen weiteren Geistlichen nachweisen könne. Für 400\nMitglieder genüge ein Geistlicher, und zwar um so mehr, als ein Quervergleich\nzur evangelisch-reformierten und zur römisch-katholischen Kirche zeige,\ndass ein Geistlicher dort 2000-3000 bzw. ungefähr 1500 Kirchenangehörige zu\nbetreuen habe.\nDie Beschwerdeführerin hat diese Begründung nicht angefochten. Sie macht\nnur ergänzend geltend, dass die Missionstätigkeit besonders arbeitsintensiv\nsei.\nEs ist allgemein bekannt, dass die Bewegung, zu welcher die\nBeschwerdeführerin gehört, als islamische Sondergruppe einen besonderen\nMissionseifer entwickelt. Weissagungen ihres Gründers verheissen, dass\n\n"}