Die Pflicht zur Entscheidbegründung wird erfüllt, wenn genügende Informationen über die dem Kandidaten gestellten Fragen, seine Antworten und die der Notengebung zugrundeliegenden Erwägungen erteilt werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Examensakten wird, falls der Prüfungsverlauf nicht mehr rekonstituiert werden kann, mit der Annullierung des Examens sanktioniert.