Nicht betroffen von einem allfälligen Verzicht auf die Zinsverbilligung wäre die Bürgschaft des Bundes. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Verbot der Gewinnausschüttung unbegründet sind. Indem das EVD diese Auflage in die angefochtene Verfügung aufnahm, hat es nicht Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 51.19 - Entscheid des Bundesrates vom 30. April 1986