5 rechtfertigt es, die Dividende anders zu behandeln, wie das EVD in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend ausführt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt daher nicht vor. 3. Schliesslich weist das EVD zu Recht darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit frei steht, auf Zinskostenbeiträge des Bundes zu verzichten, falls die Umstrukturierung schneller als erwartet gelingen sollte. Damit würde auch die Auflage bezüglich der Gewinnausschüttung dahinfallen. Nicht betroffen von einem allfälligen Verzicht auf die Zinsverbilligung wäre die Bürgschaft des Bundes.