Dem langfristigen Gedeihen der Unternehmung kommt Vorrang gegenüber der Gewinnausschüttung zu, was auch Ausdruck in der gesetzlichen Regelung der Aktiengesellschaft findet (vgl. Art. 674 OR). Es liegt daher im Wesen der Dividende, dass sie - im Unterschied zu den Lohnansprüchen der Arbeitnehmer stärker vom aktuellen Geschäftsgang abhängt. Das