Gleich verhält es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Verbot der Gewinnausschüttung diskriminiere den Produktionsfaktor Kapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit; denn dieser werde während der Dauer der Zinsverbilligung in keiner vergleichbaren Weise beschränkt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass mit dem Aktienerwerb besondere Gewinnchancen, aber auch besondere Risiken verbunden sind. Dem langfristigen Gedeihen der Unternehmung kommt Vorrang gegenüber der Gewinnausschüttung zu, was auch Ausdruck in der gesetzlichen Regelung der Aktiengesellschaft findet (vgl. Art.