denn dadurch werden die Eigenmittel des Unternehmens gestärkt und kann einem Substanzentzug vorgebeugt werden. Aus diesen Gründen erweist sich das Verbot der Gewinnausschüttung während der Laufzeit der Zinskostenbeiträge des Bundes als ein Mittel, das geeignet und nötig ist, um den Zweck des Bundesbeschlusses zu verwirklichen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, diese Auflage sei unhaltbar, ist daher unbegründet. c. Gleich verhält es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das Verbot der Gewinnausschüttung diskriminiere den Produktionsfaktor Kapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit;