Aus dieser Sicht erscheint das zeitlich begrenzte Verbot der Gewinnverteilung als taugliches Mittel, um förderungswürdige Vorhaben zuverlässig zu erkennen. Weiter erweist es sich als nötig, durch geeignete Massnahmen die Verwirklichung jener Vorhaben zu sichern, denen Bundeshilfe zuteil wird. Auch dafür bietet sich das temporäre Verbot der Gewinnausschüttung als geeignetes Mittel an, wie das EVD zu Recht hervorhebt; denn dadurch werden die Eigenmittel des Unternehmens gestärkt und kann einem Substanzentzug vorgebeugt werden.