diese Zahlen seien mit Unsicherheit behaftet. Dies ist notorisch und lässt es als nötig erscheinen, weitere Kriterien heranzuziehen. Bei Zinskostenbeiträgen stellt das EVD daher nach ständiger Praxis besonders darauf ab, ob ein Unternehmen in der Lage und willens ist, während der Laufzeit der Zinsverbilligung Unternehmensgewinne auszuschütten. Trifft dies zu, so deutet das nach Ansicht des EVD darauf hin, dass das Unternehmen nicht auf Bundeshilfe angewiesen ist. Benötigt ein Unternehmen hingegen auch alle verfügbaren eigenen Mittel, um neue Investitionen zu finanzieren, und verzichtet es deshalb darauf, Dividenden auszurichten, so erscheint das Bedürfnis für die Bundeshilfe nachgewiesen;