4 5. Oktober 1984, in Kraft getreten am 15. April 1985 (AS 1985 400), wollte der Gesetzgeber keinesfalls etwa von den bewährten Grundsätzen der Komplementarität und Subsidiarität abweichen (BBl 1983 III 503 ff.). Dem EVD, das die Zinsbeiträge zuspricht, obliegt es somit einerseits, anhand zuverlässiger Kriterien jene förderungswürdigen Projekte zu ermitteln, die ohne Bundeshilfe nicht verwirklicht werden könnten.