Die Bundeshilfe soll aber nur gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung des Vorhabens unabdingbar ist. Dies gilt für alle Förderungsmassnahmen, die der Bundesbeschluss vorsieht, und war in der früheren Fassung von Art. 6, der die Voraussetzungen der Zinskostenbeiträge umschreibt, ausdrücklich verlangt (AS 1979 241). Mit den Neuerungen vom