, BGE 99 Ia 489). Art. 8 FBV ermächtigt das EVD, die Zusicherung der Bundeshilfe mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, um das Vorhaben zu sichern. Die Verordnung zählt allerdings die Bedingungen und Auflagen nicht im einzelnen auf. Es ist daher zu prüfen, ob das verfügte vorübergehende Verbot der Gewinnausschüttung geeignet und notwendig ist, um den Zweck des Bundesbeschlusses zu verwirklichen. b. Der Bundesbeschluss soll Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen fördern (Art. l). Die Bundeshilfe soll aber nur gewährt werden, wenn sie für die Verwirklichung des Vorhabens unabdingbar ist.