72 und 74 VwVG als Beschwerdeinstanz zuständig. … 2. Die Beschwerdeführerin wirft dem EVD vor, durch das Verbot der Gewinnausschüttung während der Laufzeit der Zinsverbilligung den Produktionsfaktor Kapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit zu benachteiligen, weil für letzteren keine vergleichbaren Einschränkungen vorgesehen seien. Überhaupt sei dieses Verbot volkswirtschaftlich und rechtlich nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, die vom EVD verfügte Auflage verletze Bundesrecht. Der Bundesrat überprüft diese Rüge frei (Art.