Angesprochen sind die im Hinblick auf die Zielsetzung besonders interessanten und förderungswürdigen Projekte (BBl 1983 III 505). Sind daher die im Bundesbeschluss und der Ausführungsverordnung vom 21. Februar 1979 (im folgenden FBV, SR 951.931) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, so steht es im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörden, die Hilfe zu gewähren. Mithin gilt hier das gleiche wie für den parallelen Grundpfeiler der schweizerischen Regionalpolitik, nämlich für das Bundesrecht über die Investitionshilfe für Berggebiete (VPB 45.46, VPB 44.67 mit Hinweisen). Somit ist der Bundesrat nach den Art. 72 und 74 VwVG als Beschwerdeinstanz zuständig.