3 Im vorliegenden Fall ergibt sich das Fehlen eines Anspruchs auf die Bundeshilfe - und daher der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - aus den folgenden Gründen: Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen durch Finanzierungsbeihilfen fördern kann (Art. 1, 5 und 6 FBB). Hinzu kommt, dass die staatliche Hilfe bloss komplementär und subsidiär erfolgen soll (BBl 1978 I 1055). Angesprochen sind die im Hinblick auf die Zielsetzung besonders interessanten und förderungswürdigen Projekte (BBl 1983 III 505).