Nach Art. 99 Bst. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch auf einen Beitrag ist dann gegeben - und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge zulässig -, wenn das Bundesrecht selber die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung erschöpfend umschreibt, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 110 Ib 152 E. lb, BGE 100 Ib 342 E. lb, BGE 99 Ib 422 f.; VPB