1. Die in einem Nebenpunkt angefochtene Beitragszusicherung des EVD ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; sie unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 12 Abs. 1 FBB). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bloss eine mit der Verfügung verknüpfte Auflage anficht; denn Auflagen sind separat anfechtbar und folgen im übrigen als Nebenbestimmungen dem Rechtsweg, der für den Hauptinhalt der Verfügung vorgeschrieben ist (Grisel André, Traité de droit administratif, 2. Aufl., Neuenburg 1984, Bd. I, S. 408; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 236 f.). Nach Art. 99 Bst.