Dazu gehöre nach konstanter Praxis - sozusagen im Sinne eines «Tatbeweises» - die Bereitschaft des Gesuchstellers, während der Laufzeit der Zinsverbilligung auf Gewinnausschüttungen zu verzichten. Wenn nämlich ein Unternehmen in der Lage sei, auch unter wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen Gewinne auszuschütten, so deute dies darauf hin, dass es Bundeshilfe nicht benötige. Im übrigen trage das Verbot der Gewinnausschüttung direkt zur Sicherung des Vorhabens bei, für das Bundeshilfe verlangt werde; denn es stärke die Eigenmittel des Unternehmens und beuge einem allfälligen Substanzentzug