2 die der Beschwerdeführerin zugesichert worden seien. Dies bedeute, dass solche Massnahmen nur für Vorhaben in Frage kämen, die ohne Bundeshilfe nicht verwirklicht werden könnten. Dabei genüge es nicht, allein auf die Budgetzahlen der Gesuchsteller abzustellen; denn solche Zahlen seien mit Unsicherheit behaftet und zudem leicht manipulierbar. Es müssten daher noch weitere Faktoren herangezogen werden. Dazu gehöre nach konstanter Praxis - sozusagen im Sinne eines «Tatbeweises» - die Bereitschaft des Gesuchstellers, während der Laufzeit der Zinsverbilligung auf Gewinnausschüttungen zu verzichten.