denn dieser werde während der Dauer der Zinsverbilligung in keiner vergleichbaren Weise beschränkt. Auch die Kapitalgeber seien darauf angewiesen - namentlich die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Minderheitsaktionäre -, dass sie einen angemessenen Ertrag vom investierten Kapital erhielten. C. Das EVD hat am 30. Oktober 1985 beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus, die streitige Auflage gründe in der «ratio legis» und stütze sich auf die Grundsätze der Komplementarität und der Subsidiarität der Bundeshilfe. An diesen Grundsätzen hätten sich die Förderungsmassnahmen zu orientieren,