Gegen diese Auflage richtet sich die vorliegende Verwaltungsbeschwerde, welche die Beschwerdeführerin am 25. September 1985 beim Bundesrat eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin beantragt, die streitige Auflage aufzuheben, weil sie volkswirtschaftlich und rechtlich unhaltbar sei. Sie habe zur Folge, dass die Aktionäre des Unternehmens während der Dauer der Zinsverbilligung leer ausgingen. Damit werde der Produktionsfaktor Kapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit diskriminiert; denn dieser werde während der Dauer der Zinsverbilligung in keiner vergleichbaren Weise beschränkt.