Das EVD hat die erwähnten Zusicherungen mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen verknüpft. Eine Auflage lautet: «Der Gesuchsteller verpflichtet sich, während der Laufzeit der Zinsverbilligung keine offene oder versteckte Gewinnausschüttung vorzunehmen und allfällige Aktionärsdarlehen nicht höher als zum jeweiligen maximal zulässigen Zinssatz gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Zinssätze für die Berechnung geldwerter Leistungen zu verzinsen.» B. Gegen diese Auflage richtet sich die vorliegende Verwaltungsbeschwerde, welche die Beschwerdeführerin am 25. September 1985 beim Bundesrat eingereicht hat.