{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-19--_1986-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000377.pdf?ID=150000377", "Checksum": "772fe7fa975e0339547c16921476db12"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "2b13efc9487e5475b7680855e0478890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r\n\n 4\n5. Oktober 1984, in Kraft getreten am 15. April 1985 (AS 1985 400), wollte\nder Gesetzgeber keinesfalls etwa von den bewährten Grundsätzen der\nKomplementarität und Subsidiarität abweichen (BBl 1983 III 503 ff.).\nDem EVD, das die Zinsbeiträge zuspricht, obliegt es somit einerseits, anhand\nzuverlässiger Kriterien jene förderungswürdigen Projekte zu ermitteln, die\nohne Bundeshilfe nicht verwirklicht werden könnten. Anderseits geht es\ndarum, durch geeignete Massnahmen die Verwirklichung solcher Vorhaben zu\nsichern und damit den Zweck des Bundesbeschlusses zu erreichen, nämlich in\nwirtschaftlich bedrohten Regionen Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.\nWas die Auswahl der Projekte angeht, macht das EVD geltend, es genüge\nnicht, hiefür allein auf die Budgetzahlen der Unternehmen abzustellen,\ndie Gesuche einreichen; diese Zahlen seien mit Unsicherheit behaftet.\nDies ist notorisch und lässt es als nötig erscheinen, weitere Kriterien\nheranzuziehen. Bei Zinskostenbeiträgen stellt das EVD daher nach ständiger\nPraxis besonders darauf ab, ob ein Unternehmen in der Lage und willens\nist, während der Laufzeit der Zinsverbilligung Unternehmensgewinne\nauszuschütten. Trifft dies zu, so deutet das nach Ansicht des EVD darauf\nhin, dass das Unternehmen nicht auf Bundeshilfe angewiesen ist. Benötigt\nein Unternehmen hingegen auch alle verfügbaren eigenen Mittel, um neue\nInvestitionen zu finanzieren, und verzichtet es deshalb darauf, Dividenden\nauszurichten, so erscheint das Bedürfnis für die Bundeshilfe nachgewiesen; in\ndiesem Fall dürften in der Regel die Aktionäre im Interesse der langfristigen\nSicherung der Unternehmung auch bereit sein, ein vorübergehendes Verbot\nder Gewinnausschüttung zu akzeptieren. Aus dieser Sicht erscheint das\nzeitlich begrenzte Verbot der Gewinnverteilung als taugliches Mittel, um\nförderungswürdige Vorhaben zuverlässig zu erkennen.\nWeiter erweist es sich als nötig, durch geeignete Massnahmen die\nVerwirklichung jener Vorhaben zu sichern, denen Bundeshilfe zuteil wird.\nAuch dafür bietet sich das temporäre Verbot der Gewinnausschüttung als\ngeeignetes Mittel an, wie das EVD zu Recht hervorhebt; denn dadurch werden\ndie Eigenmittel des Unternehmens gestärkt und kann einem Substanzentzug\nvorgebeugt werden.\nAus diesen Gründen erweist sich das Verbot der Gewinnausschüttung\nwährend der Laufzeit der Zinskostenbeiträge des Bundes als ein Mittel, das\ngeeignet und nötig ist, um den Zweck des Bundesbeschlusses zu verwirklichen.\nDer Einwand der Beschwerdeführerin, diese Auflage sei unhaltbar, ist daher\nunbegründet.\nc. Gleich verhält es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, das\nVerbot der Gewinnausschüttung diskriminiere den Produktionsfaktor\nKapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit; denn dieser werde\nwährend der Dauer der Zinsverbilligung in keiner vergleichbaren Weise\nbeschränkt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass mit dem Aktienerwerb\nbesondere Gewinnchancen, aber auch besondere Risiken verbunden sind.\nDem langfristigen Gedeihen der Unternehmung kommt Vorrang gegenüber\nder Gewinnausschüttung zu, was auch Ausdruck in der gesetzlichen\nRegelung der Aktiengesellschaft findet (vgl. Art. 674 OR). Es liegt daher im\nWesen der Dividende, dass sie - im Unterschied zu den Lohnansprüchen\nder Arbeitnehmer stärker vom aktuellen Geschäftsgang abhängt. Das\n\n5\nrechtfertigt es, die Dividende anders zu behandeln, wie das EVD in seiner\nVernehmlassung zur Beschwerde zutreffend ausführt. Eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgebotes liegt daher nicht vor.\n3. Schliesslich weist das EVD zu Recht darauf hin, dass es der\nBeschwerdeführerin jederzeit frei steht, auf Zinskostenbeiträge des Bundes zu\nverzichten, falls die Umstrukturierung schneller als erwartet gelingen sollte.\nDamit würde auch die Auflage bezüglich der Gewinnausschüttung dahinfallen.\nNicht betroffen von einem allfälligen Verzicht auf die Zinsverbilligung wäre\ndie Bürgschaft des Bundes.\n4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der\nBeschwerdeführerin gegen das Verbot der Gewinnausschüttung unbegründet\nsind. Indem das EVD diese Auflage in die angefochtene Verfügung aufnahm,\nhat es nicht Bundesrecht verletzt.\nDie Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 51.19 - Entscheid des Bundesrates vom 30. April 1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1987\nAnnée\nAnno\n\nBand 51\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 377\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}