{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-19--_1986-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000377.pdf?ID=150000377", "Checksum": "772fe7fa975e0339547c16921476db12"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "2b13efc9487e5475b7680855e0478890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r\n\n 3\nIm vorliegenden Fall ergibt sich das Fehlen eines Anspruchs auf die\nBundeshilfe - und daher der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n- aus den folgenden Gründen: Zunächst hat der Gesetzgeber ausdrücklich\nvorgesehen, dass der Bund Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung\nund Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen durch\nFinanzierungsbeihilfen fördern kann (Art. 1, 5 und 6 FBB). Hinzu kommt, dass\ndie staatliche Hilfe bloss komplementär und subsidiär erfolgen soll (BBl 1978\nI 1055). Angesprochen sind die im Hinblick auf die Zielsetzung besonders\ninteressanten und förderungswürdigen Projekte (BBl 1983 III 505). Sind daher\ndie im Bundesbeschluss und der Ausführungsverordnung vom 21. Februar\n1979 (im folgenden FBV, SR 951.931) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, so\nsteht es im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörden, die Hilfe\nzu gewähren. Mithin gilt hier das gleiche wie für den parallelen Grundpfeiler\nder schweizerischen Regionalpolitik, nämlich für das Bundesrecht über die\nInvestitionshilfe für Berggebiete (VPB 45.46, VPB 44.67 mit Hinweisen).\nSomit ist der Bundesrat nach den Art. 72 und 74 VwVG als Beschwerdeinstanz\nzuständig.\n…\n2. Die Beschwerdeführerin wirft dem EVD vor, durch das Verbot der\nGewinnausschüttung während der Laufzeit der Zinsverbilligung den\nProduktionsfaktor Kapital gegenüber dem Produktionsfaktor Arbeit zu\nbenachteiligen, weil für letzteren keine vergleichbaren Einschränkungen\nvorgesehen seien. Überhaupt sei dieses Verbot volkswirtschaftlich und\nrechtlich nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht damit\nsinngemäss geltend, die vom EVD verfügte Auflage verletze Bundesrecht.\nDer Bundesrat überprüft diese Rüge frei (Art. 49 Bst. a VwVG).\na. Nach dem Prinzip gesetzmässiger Verwaltung muss sich eine Auflage auf\neinen Rechtssatz stützen oder aber aus dem Zweck ergeben, den der in Frage\nstehende Erlass verfolgt; sie muss zudem den übrigen verfassungsmässigen\nPrinzipien entsprechen (Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel und Stuttgart 1976, Bd. I, S. 233 f.,\nZiff. III; Fleiner-Gerster Thomas, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Zürich 1980,\nS. 184 f., Ziff. 3; Grisel, a.a.O., S. 408 f.; BGE 93 I 258 E. 2, BGE 95 I 250f., BGE\n99 Ia 489).\nArt. 8 FBV ermächtigt das EVD, die Zusicherung der Bundeshilfe mit\nBedingungen und Auflagen zu verbinden, um das Vorhaben zu sichern.\nDie Verordnung zählt allerdings die Bedingungen und Auflagen nicht im\neinzelnen auf. Es ist daher zu prüfen, ob das verfügte vorübergehende Verbot\nder Gewinnausschüttung geeignet und notwendig ist, um den Zweck des\nBundesbeschlusses zu verwirklichen.\nb. Der Bundesbeschluss soll Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung\nund Erhaltung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich bedrohten Regionen\nfördern (Art. l). Die Bundeshilfe soll aber nur gewährt werden, wenn sie\nfür die Verwirklichung des Vorhabens unabdingbar ist. Dies gilt für alle\nFörderungsmassnahmen, die der Bundesbeschluss vorsieht, und war in der\nfrüheren Fassung von Art. 6, der die Voraussetzungen der Zinskostenbeiträge\numschreibt, ausdrücklich verlangt (AS 1979 241). Mit den Neuerungen vom\n\n"}