{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-51-19--_1986-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000377.pdf?ID=150000377", "Checksum": "772fe7fa975e0339547c16921476db12"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 51.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 30.04.1986 JAAC 51.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:35:09", "Checksum": "2b13efc9487e5475b7680855e0478890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 30.04.1986 JAAC 51.19 \r\n\n 2\ndie der Beschwerdeführerin zugesichert worden seien. Dies bedeute,\ndass solche Massnahmen nur für Vorhaben in Frage kämen, die ohne\nBundeshilfe nicht verwirklicht werden könnten. Dabei genüge es nicht,\nallein auf die Budgetzahlen der Gesuchsteller abzustellen; denn solche\nZahlen seien mit Unsicherheit behaftet und zudem leicht manipulierbar.\nEs müssten daher noch weitere Faktoren herangezogen werden. Dazu\ngehöre nach konstanter Praxis - sozusagen im Sinne eines «Tatbeweises» -\ndie Bereitschaft des Gesuchstellers, während der Laufzeit der Zinsverbilligung\nauf Gewinnausschüttungen zu verzichten. Wenn nämlich ein Unternehmen\nin der Lage sei, auch unter wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen Gewinne\nauszuschütten, so deute dies darauf hin, dass es Bundeshilfe nicht benötige.\nIm übrigen trage das Verbot der Gewinnausschüttung direkt zur Sicherung\ndes Vorhabens bei, für das Bundeshilfe verlangt werde; denn es stärke die\nEigenmittel des Unternehmens und beuge einem allfälligen Substanzentzug\nvor.\nD. Weil das EVD erst in der Vernehmlassung das Verbot der\nGewinnausschüttung begründet hat, erhielt die Beschwerdeführerin\nGelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember\n1985 hielt sie im wesentlichen an ihren Vorbringen fest.\n…\n\nII\n\n1. Die in einem Nebenpunkt angefochtene Beitragszusicherung des EVD ist\neine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; sie unterliegt der Beschwerde nach\nden allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 12\nAbs. 1 FBB). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bloss eine\nmit der Verfügung verknüpfte Auflage anficht; denn Auflagen sind separat\nanfechtbar und folgen im übrigen als Nebenbestimmungen dem Rechtsweg,\nder für den Hauptinhalt der Verfügung vorgeschrieben ist (Grisel André,\nTraité de droit administratif, 2. Aufl., Neuenburg 1984, Bd. I, S. 408; Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 236 f.).\nNach Art. 99 Bst. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nBundesgericht unzulässig gegen die Bewilligung oder Verweigerung\nvon Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen\nöffentlich-rechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen\nAnspruch einräumt. Ein auf Bundesrecht gestützter Anspruch auf einen\nBeitrag ist dann gegeben - und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ndemzufolge zulässig -, wenn das Bundesrecht selber die Voraussetzungen\nfür die Beitragsgewährung erschöpfend umschreibt, ohne dass es im Ermessen\nder gesetzesanwendenden Behörde liegt, ob sie einen Beitrag gewähren will\noder nicht (BGE 110 Ib 152 E. lb, BGE 100 Ib 342 E. lb, BGE 99 Ib 422 f.; VPB\n45.84). Zudem kann nicht schon deshalb auf eine Ermessenssubvention\nund demnach auf die Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\ngeschlossen werden, weil ein Erlass - wie im vorliegenden Fall die Artikel 14\nund 15 FBB - einen Kreditrahmen vorsieht; denn es ist davon auszugehen,\ndass für alle Subventionen grundsätzlich ein Kreditrahmen besteht und keine\nVerwaltungseinheit über unbeschränkte Kredite verfügt (VPB 49.59).\n\n"}