Was letztlich die beanstandeten Investitionshilfedarlehen für das Feuerwehrlokal und die Zivilschutzräume im Mehrzweckgebäude anbelangt, so können solche Darlehen nach Art. 2 IHV auch für Bauten und Anlagen zum Schutz vor Elementarschäden gewährt werden. 4. Die Beschwerdeführerin geht ferner fehl, wenn sie meint, die Investitionshilfedarlehen müssten betragsmässig mehr oder weniger gleichmässig sowohl auf das Mittel- und Unterland als auch das Oberland der Region verteilt werden. Ausschlaggebend für die Zusicherung von Investitionshilfedarlehen sind die Entwicklungskonzeptvorstellungen (Art.