Die Beschwerdeführerin rügt, die Praxis betreffend die Gewährung von Investitionshilfedarlehen sei widersprüchlich. So habe Herr K. anlässlich der Erstellung seines Einkaufsgeschäftes in der Nachbarschaft von Kanton und Bund ein Investitionshilfedarlehen von je Fr. 145 800.-, total Fr. 291 600.-, auf die Dauer von 18 Jahren erhalten. Demgegenüber sei bei der Erstellung des Mehrzweckgebäudes B. im gleichen Ort dem darin befindlichen Metzgereigeschäft und Coiffeursalon kein Investitionshilfedarlehen gewährt worden. Die Investitionshilfe sei hier beschränkt worden auf die Restfinanzierung des Feuerwehrlokals und der Zivilschutzräume. Nach Art. 2