Diese Verfügung ist seither in Rechtskraft erwachsen. Das EVD ist nicht nur Vorinstanz, sondern als Kontrollorgan des Bundes zugleich berechtigt, Kostenvoranschläge und Abrechnungen zu prüfen (Art. 24 IHV). Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, die Überprüfung der Hotelfinanzierung in Zweifel zu ziehen; er macht sich vielmehr das Untersuchungsergebnis betreffend die Hotelfinanzierung zu eigen und stellt seinerseits fest, dass mangels einer Finanzierungslücke ein Investitionshilfedarlehen für das Hallenbad nicht in Frage kommt. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Praxis betreffend die Gewährung von Investitionshilfedarlehen sei widersprüchlich.