somit ist die Finanzierung des Hotelbetriebsteils inkl. Hotelhallenbad auch aus dieser Optik sichergestellt. Zum nämlichen Prüfungsergebnis mit einer etwas anderen Begründung gelangt übrigens auch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit in Zürich, die mit Verfügung vom 3. Januar 1986 ein Gesuch um Eingehung einer Bürgschaft von Fr. 500 000.- (Art. 6 und 7 des BG vom 1. Juli 1966 über die Förderung des Hotelund Kurortskredites, SR 935.12) gegenüber der Freiburger Staatsbank zu Gunsten der Hôtel P. SA abgelehnt hat. Diese Verfügung ist seither in Rechtskraft erwachsen.