Die beiden letzteren Positionen zusammen ergeben die erwähnten Fr. 1 185 000.-. Wird dieser Betrag in die Finanzierungsrechnung eingesetzt, dann verschwindet der als ungedeckt ausgewiesene Betrag von Fr. 377 000.-.» Daraus ergibt sich, dass die im Finanzierungsplan der Beschwerdeführerin enthaltene buchhalterische Darstellung nicht richtig ist und somit keine Finanzierungslücke im Betrage von Fr. 377 000.- besteht.