verfügt die Gemeinde P. über einen grossen Saal im gemeindeeigenen Hotel H. in P. b. Sogar wenn der sachliche Geltungsbereich nach Art. 3 IHG und Art. 2 IHV für das Hotelhallenbad der Beschwerdeführerin gegeben wäre, müsste die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden, da die Finanzierung der Appartwohnungen und des Hotelbetriebsteils inkl. Hotelhallenbad sichergestellt ist. Investitionshilfe wird nur bei Finanzierungslücken gewährt, wenn alle übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (Art. 18 IHG; VPB 46.57, VPB 46.58, VPB 50.24).