Im Bedarfsfall kann die hotelfremde Nutzung sogar völlig unterbunden werden. Es handelt sich somit beim Hotelhallenbad um keine Sport- und Erholungsanlage, die darauf ausgerichtet ist, das öffentliche Bedürfnis nach uneingeschränkter Benutzung zu befriedigen, weshalb dieser Anlage der Charakter einer öffentlichen Einrichtung abgeht. Daraus ergibt sich, dass das Hotelhallenbad nicht als beitragsberechtigte Infrastrukturanlage betrachtet werden kann, zumal ein öffentliches Interesse an einer Mitbenutzung der privaten Badeeinrichtung für die Gewährung von Investitionshilfe durch den Bund nicht genügt.