Die Hotelbetriebsgesellschaft kann diese einem weiteren Publikum zugebilligte Nutzung jederzeit einseitig weiter beschränken, sofern betriebliche Bedürfnisse dies erfordern. Was ferner die Eintrittspreise anbelangt, so betragen diese die Hälfte derjenigen des Hallenbades S. in F. (Ziff. 3 der erwähnten Vereinbarung). Aus diesem Nutzungskonzept geht hervor, dass - unabhängig von den publikumsfreundlichen Eintrittspreisen - die dauernde Nutzung des Hotelhallenbades durch die einheimische Bevölkerung nicht sichergestellt