Diese gewährt gemäss Ziff. 1 und 2 einer Vereinbarung vom 18. Februar 1986 mit der Gemeinde P. der einheimischen Bevölkerung ein beschränktes öffentliches Nutzungsrecht an den Baderäumlichkeiten: «die Benützung des Hotelhallenbades durch die Öffentlichkeit darf den Betrieb und die Gäste des Hotels P. nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigen». Die Belegung des Bades wird im einzelnen durch ein Nutzungskonzept, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist, geregelt;